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Statuten 

Förderverein "Obstwald Oberhard"

1 Name und Sitz

Unter dem Namen «Förderverein Obstwald Oberhard» in der Folge Verein genannt, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Dättwil (AG).

2 Zweck

Der Verein hat den Zweck, den Obstwald Oberhard und dessen gemeinnütziges Ziel, ideell und finanziell zu unterstützen. Der Verein verfolgt insbesondere das Ziel, Gönnerbeiträge und Spendengelder, beispielsweise in Form von Baumpatenschaften, für die Realisierung des Erlebnisses Obstwald Oberhard, im Sinne der Refinanzierung zu generieren. Der Verein bezweckt die Erhaltung von hochstämmigen Obstbäumen. – Um den weiteren Rückgang von Prospecierara Obstsorten zu verhindern, setzt sich der Verein für den Erhalt und ökologischen Wiederaufbau speziell von diesen Obstsorten ein. – Gleichzeitig wird die natürliche Vielfalt einer heimischen Insekten- und Pflanzenwelt für kommende Generationen gesichert. – Durch den Anbau von hochstämmigen Obstbäumen setzt sich der Verein zum Schutz des Klimas ein. – Der Verein informiert seine Mitglieder und die Öffentlichkeit über seine Tätigkeit. Er bietet der Bevölkerung ein Erlebnis sowie eine Oase der Erholung in der freien Natur. – Produkte aus der Obsternte werden regional und nachhaltig verarbeitet. Die Bewirtschaftung der Anlage sowie die Verarbeitung und der Vertrieb dieser Produkte können gegen Pachtzinsen an Dritte übertragen werden. – Der Verein steht im Dienst der Allgemeinheit und ist politisch und konfessionell neutral.

3 Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über die Mitgliederbeiträge welche jährlich von der Vereinsversammlung festgelegt werden und über Zuwendungen Dritter.

4 Mitgliedschaft

Mitglied mit Stimmberechtigung können Privatpersonen, juristische Person oder öffentlich-rechtliche Körperschaften werden, welche durch ihre Beitrittserklärung den Willen bekunden, den Vereinszweck zu fördern. Anmeldungen sind an den Vereinsvorstand oder an die Geschäftsstelle zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand endgültig.

5 Mitgliederbeiträge

Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird durch die jährliche Vereinsversammlung geregelt. Für besondere Zwecke kann die Vereinsversammlung ausserordentliche und zeitlich befristete Beiträge beschliessen.

6 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Verlust der Rechtsfähigkeit des Mitglieds oder Auflösung des Vereins.

7 Austritt und Ausschluss

Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Das Austrittsschreiben ist an das Präsidium zu richten (schriftlich oder per E-Mail). Bereits für das laufende Kalenderjahr erstattete Mitgliederbeiträge werden nicht zurückerstattet. Ein Mitglied kann durch den Vorstand jederzeit ohne Begründung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes. Gegen einen Ausschliessungsbeschluss des Vorstandes kann das ausgeschlossene Mitglied innert 30 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung desselben an die nächste Vereinsversammlung rekurrieren. Der Rekurs ist dem Vorstand einzureichen. Die Vereinsversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder definitiv über den Rekurs.

8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1. die Vereinsversammlung

2. der Vorstand

3. die Revisionsstelle, sofern nicht darauf verzichtet wird

9 Die Vereinsversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Vereinsversammlung. Eine ordentliche Vereinsversammlung findet jährlich statt. Zur Vereinsversammlung werden die Mitglieder vier Wochen im Voraus schriftlich oder per E-Mail eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste. Eine ausserordentliche Vereinsversammlung wird von Gesetzes wegen einberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung verlangt. Die Vereinsversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben:

1. Wahl bzw. Abwahl des Vorstandes sowie der Revisionstelle

2. Wahl bzw. Abwahl des Präsidenten/der Präsidentin und des Vizepräsidenten der Vizepräsidentin

3. Behandlung der ordentlichen Traktanden

4. Festsetzung und Änderung der Statuten

5. Abnahme der Jahresrechnung und des Berichts der Revisionsstelle

6. Beschluss über das Jahresbudget

7. Entlastung des Vorstands und der Revisionsstelle

8. Festsetzung der Mitgliederbeiträge

9. Behandlung der Ausschlussrekurse

10. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins oder einer Fusion

 

An der Vereinsversammlung besitzt jedes Mitglied, das seine Mitgliederbeiträge bis spätestens einen Monat vor der Vereinsversammlung bezahlt hat, eine Stimme; die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmgleichheit gibt das Präsidium den Stichentscheid. Über Geschäfte kann rechtsgültig nur beschlossen werden, wenn diese vom Vorstand mit der Einberufung auf die Traktandenliste gesetzt oder von einem Mitglied zwei Wochen vor der Vereinsversammlung schriftlich beantragt worden sind. Schriftliche Beschlussfassungen auf dem Zirkularweg (inkl. E-Mail) sind zulässig und bedürfen der Zustimmung der Mehrheit aller antwortenden Vereinsmitglieder. Die Einladung zur schriftlichen Beschlussfassung muss den Hinweis enthalten, dass ein Fünftel aller Mitglieder die Einberufung einer ausserordentlichen Vereinsversammlung verlangen kann. Jedes Mitglied ist nach Art. 68 ZGB von Gesetzes wegen vom Stimmrecht ausgeschlossen bei der Beschlussfassung über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen ihm, seinem Ehegatten oder einer mit ihm in gerader Linie verwandten Person einerseits und dem Verein anderseits.

10 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus 3 bis 7 Personen, welche für eine Amtsdauer von 3 Jahren gewählt werden. Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten und des Vizepräsidenten, welche durch die Vereinsversammlung gewählt wird, selber. Wiederwahl ist möglich. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfachem Mehr der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der/die Präsident/in bzw. bei deren Abwesenheit der/die Vizepräsident/in den Stichentscheid. Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Schriftliche Beschlussfassungen auf dem Zirkularweg (inkl. E-Mail) sind zulässig und bedürfen der Zustimmung der Mehrheit aller Vorstandsmitglieder. Die Mitglieder des Vorstandes sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Vorbehalten bleibt der Ersatz von anfallenden Spesen im Rahmen des vom Vorstand zu erlassenden Spesenreglements. Ein massvolles Entgelt an Mitglieder des Vorstandes kann ausgerichtet werden, wenn Tätigkeiten wahrgenommen werden, welche über die ordentliche Vorstandstätigkeit hinausgehen und vom Vorstand vorgängig schriftlich bewilligt werden.

Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Führung aller Geschäfte, die nicht durch Gesetz oder Statuten in die Zuständigkeit eines anderen Organs fallen

2. Bestimmung der Geschäftsführung

3. Festlegung der Zeichnungsberechtigung

4. Festlegung der Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens im Rahmen des Zwecks

5. Entlöhnung des Geschäftsführers (wenn nicht Vorstandsmitglied) und weiterer Mitarbeiter

6. Erlass von Reglementen

7. Vertretung des Vereins nach aussen

8. Versteht sich als strategisches Board des Vereins Obstwald Oberhard

9. Erstattung des Jahresberichts

10. Buchführung

11. Vorbereitung der Jahresrechnung und des Budgets

12. Formulierung der Anträge an die Vereinsversammlung

13. Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

14. Mit der Protokollführung können auch Personen betraut werden, die nicht Mitglied des Vorstands oder des Vereins sind. Der Vorstand kann sich durch externe Experten beraten lassen.

11 Die Geschäftsführung

Die Geschäftsführung kann durch den Vorstand an ein Vorstandsmitglied, ein Vereinsmitglied oder ein Nicht-Vereinsmitglied delegiert werden.

 

12 Die Revisionsstelle

Sofern nicht auf eine Revision verzichtet wird, wählt die Vereinsversammlung jährlich die Revisionsstelle. Die Rechnung des Vereins ist jährlich abzuschliessen. Die Revisionsstelle ist verpflichtet, die Jahresrechnung des Vereins zu prüfen und der ordentlichen Vereinsversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung Bericht zu erstatten.

13 Unterschrift

Für den Verein zeichnen Mitglieder des Vorstandes kollektiv zu zweien.

 

14 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

15 Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

16 Statutenänderung

Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn 2/3 der an der Vereinsversammlung anwesenden bzw. antwortenden Vereinsmitglieder dem Änderungsvorschlag zustimmen.

 

17 Auflösung

Die Auflösung des Vereins oder Fusion (mit einer ebenfalls steuerbefreiten Institution mit ähnlicher Zwecksetzung des Vereins oder Fusion) kann mit einer 2/3 Quote beschlossen werden, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder an der Versammlung teilnehmen. Nehmen weniger als 2/3 der Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein dann mit einfacher Mehrheit aufgelöst oder fusioniert werden. Die nach Auflösung des Vereins verbleibenden Mittel sind einer steuerbefreiten Institution mit Sitz in der Schweiz mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung zuzuwenden. Eine Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.

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